Statuten «Verein Fledermausschutz Thurgau»

 1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Verein Fledermausschutz Thurgau“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz entspricht dem Wohnort des/der Präsidenten/in. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

2. Ziel und Zweck

Der Verein engagiert sich für das Wohlbefinden der heimischen Fledermäuse. Er unterstützt Projekte des Fledermausschutzes Thurgau finanziell und ideell, betreibt Öffentlichkeitsarbeit in Sachen Fledermausschutz und organisiert Anlässe.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.


3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Gönnerbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Erträge aus Warenverkäufen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmit-glieder sind vom Beitrag befreit.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Zweckgebundene Einnahmen werden nach Abzug der erforderlichen Kosten vollumfänglich entsprechend ihrer Zweckbestimmung eingesetzt.


4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen, die Statuten einhalten sowie den jährlichen Mitgliederbeitrag entrichten (ausgenommen Ehren-mitglieder).

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. 

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

 

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist per Ende Geschäftsjahr möglich. Das Austrittsschreiben muss vor dem 30. November schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das laufende Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verstoss gegen die Ziele des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.


7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
d) der fachliche Beirat (jeweils der / die von Amtes wegen bestimmten Thurgauer Kantonalen Fledermausbeauftragte/n)

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederver-sammlung findet jährlich im 1. Quartal statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederver-sammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Anträge per E-Mail sind gültig.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 12 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Vorstandes sowie der Kontrollstelle
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g) Kenntnisnahme des Jahresbudgets
h) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
j) Änderung der Statuten
k) Entscheid über definitive Ausschlüsse von Mitgliedern
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen (z.B. Referenten).

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Bei allen Entscheidungen, welche persönlich-wirtschaftliche oder persönlich-politische Interessen einzelner Vorstandsmitglieder tangieren, treten die betroffenen Mitglieder in den Ausstand.

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Finanzen
d) Aktuariat
e) Beisitzer

Der fachliche Beirat in Form der Vertretung des / der Kantonalen Fledermausschutzbeauftragten ist nicht Vorstandsmitglied. Er nimmt als nichtstimmberechtigtes Mitglied an den Vorstandssitzungen teil.

Der Vorstand konstituiert sich selber. Ämterkumulation ist möglich.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen, mindestens aber einmal pro Vereinsjahr. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

10. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor (welche nach Möglichkeit Vereinsmitglieder sind) oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich Stichkontrollen durchführen.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag der Genehmigung der Jahresrechnung und der Entastung des Vorstandes.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

11. Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt ein allfälliger Liquidationsüberschuss unmittelbar an den Fledermausschutz Kanton Thurgau, verpflichtend einzusetzen in Projekte des Fledermausschutzes. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. Sämtliche Akten, Adressmaterial und sonstiges Material gehen ebenfalls unmittelbar ins Eigentum des Fledermausschutz Kanton Thurgau über.


14. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 11. Dezember 2019 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Bischofszell, 11. Dezember 2019

Der / Die Präsident/in:            _________________________

Der / Die Protokollführer/in:   _________________________